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   OLG Bamberg, 09.03.1992 - 3 W 18/92   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,5324
OLG Bamberg, 09.03.1992 - 3 W 18/92 (https://dejure.org/1992,5324)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09.03.1992 - 3 W 18/92 (https://dejure.org/1992,5324)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 09. März 1992 - 3 W 18/92 (https://dejure.org/1992,5324)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung bei einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GKG § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2; ZPO § 6

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Düsseldorf, 24.01.2008 - 10 W 6/08

    Miet- und Pachtverhältnis: Gebührenvorschrift des § 41 GKG lex specialis

    Im Hinblick auf ihren sozialen Schutzgedanken, Mietstreitigkeiten zu verbilligen, ist diese Vorschrift weit auszulegen und auch auf den Fall anzuwenden, dass sich der Beklagte - wie hier der Beklagte zu 2) - gegenüber der auf Eigentum gestützten Räumungsklage auf ein vom Kläger bestrittenes Mietverhältnis beruft; denn auch in diesem Fall muss das Gericht über das Bestehen eines Mietverhältnisses entscheiden (vgl. BGHZ 48, 177 zu § 12 GKG a.F.; OLG Bamberg, JurBüro 1992, 625 zu § 16 GKG a.F.; Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, § 41 RdNr. 13 m.w.N.; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 41 GKG, RdNr. 28; Meyer GKG, 9. Aufl., § 41, Rdnr. 11).
  • OLG Nürnberg, 20.06.2012 - 4 W 1065/12

    Bemessung des Gebührenstreitwerts einer Räumungsklage für einen

    Diese Auffassung wird auch von der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur geteilt (vgl. z.B. OLG Bamberg, Beschl. v. 9.03.1992, JurBüro 1992, 625; Kammergericht, JurBüro 1978, 892; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 3016 "Herausgabe"; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 41 GKG Rn. 5; Binz/Dörndorfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, § 41 Rn. 13).
  • OLG Koblenz, 03.08.2006 - 5 W 468/06

    Verfahrensrecht - Mitbenutzung von Nebenräumen: Streitwert einer Räumungsklage

    Dabei ist, da die Parteien bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keine konkreten Umstände mitgeteilt haben, die eine andere Beurteilung tragen könnten, der für ein Jahr zu entrichtende Mietzins von 12 x 620 Euro = 7.440 Euro maßgeblich (OLG Bamberg JurBüro 1992, 625 ), auf den das Landgericht abgehoben hat.
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